OLG Hamburg - Urteil vom 08.03.1988
7 U 137/87
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1989, 179

OLG Hamburg - Urteil vom 08.03.1988 (7 U 137/87) - DRsp Nr. 1994/10091

OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 7 U 137/87

DRsp Nr. 1994/10091

1. Für den Nachweis eines vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfalls ist ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht erforderlich. Ein derartiger Nachweis ist gerade bei gestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich, weil sie darauf angelegt sind, echt zu wirken. 2. Reichen die vorhandenen Beweisanzeichen für den Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls nicht aus, so können sie aber für den Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls herangezogen werden.

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 286 ;

Hinweise:

Zur vorsätzlichen Herbeiführung eines Verkehrsunfalls vgl. BGH VersR 1988, 684; AG Köln VersR 1988, 1160; OLG Frankfurt/M. VersR 1987, 580; zum fingierten Verkehrsunfall vgl. OLG Zweibrücken VersR 1988, 970; OLG Celle VersR 1988, 1286; OLG Karlsruhe VersR 1988, 1287.

Fundstellen
VersR 1989, 179