OLG Hamburg - Urteil vom 08.03.1988 (7 U 137/87) - DRsp Nr. 1994/10091
OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.1988 - Aktenzeichen 7 U 137/87
DRsp Nr. 1994/10091
1. Für den Nachweis eines vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfalls ist ein lückenloser, mathematisch-naturwissenschaftlich zwingender Beweis nicht erforderlich. Ein derartiger Nachweis ist gerade bei gestellten Unfällen gewöhnlich nicht möglich, weil sie darauf angelegt sind, echt zu wirken. 2. Reichen die vorhandenen Beweisanzeichen für den Nachweis eines gestellten Verkehrsunfalls nicht aus, so können sie aber für den Nachweis einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Verkehrsunfalls herangezogen werden.