I. Mit ihrer zulässigen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechtes, welche sie darin sieht, dass das Landgericht die Höhe eines Tagessatzes einer gegen den von monatlich 550,- DM Sozialhilfe lebenden, keinen Unterhalt leistenden und mit monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 100,- DM belasteten Angeklagten verhängten, in monatlichen Raten von 50,- DM zahlbaren Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen mit 15,- DM bemessen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft, die der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten ist, beantragt Abänderung des Urteils dahin, dass ein Tagessatz auf 3,- DM bemessen wird.
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