OLG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001
1 Ss 65/01
Normen:
StGB § 40 Abs. 2, § 42 ;
Fundstellen:
NStZ 2001, 655
VRS 101, 106

OLG Hamburg - Urteil vom 18.07.2001 (1 Ss 65/01) - DRsp Nr. 2001/11315

OLG Hamburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 65/01

DRsp Nr. 2001/11315

»Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z.B. von Sozialhilfe, so kann es geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht und damit revisionsrechtlich nur in eingeschränktem Maße überprüfbar ist.«

Normenkette:

StGB § 40 Abs. 2, § 42 ;

Gründe:

I. Mit ihrer zulässigen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechtes, welche sie darin sieht, dass das Landgericht die Höhe eines Tagessatzes einer gegen den von monatlich 550,- DM Sozialhilfe lebenden, keinen Unterhalt leistenden und mit monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 100,- DM belasteten Angeklagten verhängten, in monatlichen Raten von 50,- DM zahlbaren Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen mit 15,- DM bemessen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft, die der Revision der Staatsanwaltschaft beigetreten ist, beantragt Abänderung des Urteils dahin, dass ein Tagessatz auf 3,- DM bemessen wird.