OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2002
2 Ss OWi 643/02
Normen:
StVO § 3 ; BkatVO § 2 ;
Fundstellen:
VRS 104, 226

OLG Hamm - Beschluss vom 09.09.2002 (2 Ss OWi 643/02) - DRsp Nr. 2002/18342

OLG Hamm, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 643/02

DRsp Nr. 2002/18342

(Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, Nachtzeit, Anforderungen an die Feststellungen, Sicherheitsabschlag)

Normenkette:

StVO § 3 ; BkatVO § 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen am 29. August 2001 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274), 49 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 937,50 DM festgesetzt und außerdem ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt ( § 25 StVG).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat durch Beschluss vom 21. Dezember 2001 (2 Ss OWi 1062/01), auf den wegen der Einzelheiten der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung Bezug genommen wird, dieses Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.