OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2001
3 Ss OWi 1049/01
Normen:
StVO § 37 ;

OLG Hamm - Beschluss vom 27.11.2001 (3 Ss OWi 1049/01) - DRsp Nr. 2002/2887

OLG Hamm, Beschluss vom 27.11.2001 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1049/01

DRsp Nr. 2002/2887

»Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß«

Normenkette:

StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" zu einer Geldbuße von 500,- DM verurteilt und ferner ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe verhängt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die Betroffene am 10. Dezember 2000 gegen 5.55 Uhr in Minden die Portastraße stadtauswärts mit ihrem PKW. In Höhe des Gesundheitsamts bog sie ohne anzuhalten in die zu diesem führende Stichstraße nach links ab. Die gesonderte Lichtzeichenanlage für Linksabbieger zeigte bereits seit mehr als einer Sekunde Rot an. Die Betroffene hatte dieses erkannt, bog jedoch gleichwohl ab, weil sie es eilig hatte und kein Querverkehr kam.

Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. folgendes ausgeführt: