OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2001
4 Ss OWi 511/01
Normen:
StVO 4 Abs. 1 ;

OLG Hamm - Beschluss vom 30.07.2001 (4 Ss OWi 511/01) - DRsp Nr. 2002/262

OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 511/01

DRsp Nr. 2002/262

(Aufhebung; Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes; Ermittlung des Abstandes durch Hinterherfahren auf derselben Spur; Schätzung; Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren

»Zu den Anforderungen an die Feststellungen und die Beweiswürdigung, wenn die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf einer Schätzung der nachfahrenden Polizeibeamten beruht.«

Normenkette:

StVO 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des Sicherheitsabstandes in Tateinheit mit verbotswidrigem Rechtsüberholen eine Geldbuße in Höhe von 600,00 DM festgesetzt.