Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 19. März 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1993 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 21.313,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. August 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 10. August 1992 in der Türkei zu ersetzen, den materiellen Zukunftsschaden nur insoweit, als Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des 1. Rechtszuges tragen der Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte 2/3 und die Klägerin 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der andere Teil zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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