OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2002
6 U 169/01
Fundstellen:
r+s 2002, 285
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 392/97
OLG Hamm, vom 19.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 28/99
BGH, vom 01.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 404/99
LG Bielefeld, vom 20.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 392/97

OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2002 (6 U 169/01) - DRsp Nr. 2011/8055

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002 - Aktenzeichen 6 U 169/01

DRsp Nr. 2011/8055

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen - das am 20. Juni 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Schmerzensgeldkapitalbetrag in Höhe von 380.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1996, abzüglich am 28.08.2000 gezahlter 50.000,00 DM, am 20.02.2001 gezahlter 100.000,00 DM und am 31.08.2001 gezahlter weiterer 50.000,00 DM zu zahlen.

2. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 450,00 DM, beginnend ab dem 01.12.1995 zu zahlen, ferner 4 % Zinsen auf die rückständigen Rentenbeträge für die Zeit vom 17.12.1996 bis zum 30.04.2000 und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz für die ab dem 01.05.2000 fällig gewordenen Rentenbeträge.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 26 U 28/99 tragen die Beklagten.

Die übrigen erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/11 der Kläger und zu 10/11 die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.