OLG Hamm - Urteil vom 29.08.2001
20 U 36/01
Normen:
VVG § 1 § 49 § 43 Nr. 1 § 5 Abs. 2 ; AKB § 12 Nr. 1 I lit. b ; ZPO § 92 § 711 § 713 § 708 Nr. 10 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/98

OLG Hamm - Urteil vom 29.08.2001 (20 U 36/01) - DRsp Nr. 2002/3908

OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 20 U 36/01

DRsp Nr. 2002/3908

Normenkette:

VVG § 1 § 49 § 43 Nr. 1 § 5 Abs. 2 ; AKB § 12 Nr. 1 I lit. b ; ZPO § 92 § 711 § 713 § 708 Nr. 10 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Teilkaskoversicherung auf Zahlung einer Entwendungsentschädigung für das versicherte Leasingfahrzeug vom Typ Honda Accord (Erstzulassung am 01.09.1994) in Anspruch.

Er behauptet, er habe den Wagen am späten Abend des 29.06.1997 auf dem Parkplatz hinter dem Bistro "D in I A abgestellt und ihn am nächsten Morgen gegen 10.30 Uhr am Abstellort nicht mehr vorgefunden.

Der Beklagte bestreitet den Diebstahl.

Außerdem rügt er die Aktivlegitimation des Klägers, weil der Versicherungsvertrag nicht mit ihm, sondern mit dem bereits vor längerer Zeit verstorbenen Herrn W D zustandegekommen sei. Im Zusammenwirken mit dem Agenten F habe der Kläger sich den Schadenfreiheitsrabatt des Zeugen D erschlichen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der Beklagte ist ihm gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 I lit. b AKB zur Zahlung einer Entschädigung in der ausgeurteilten Höhe verpflichtet.

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zugunsten der Leasinggeberin, aktivlegitimiert.

a)