OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2002
14 W 663/02
Normen:
BRAGO § 6 ; GKG § 8 ;
Fundstellen:
JurBüro 2003, 93
OLGReport-Koblenz 2003, 120
VersR 2004, 490
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 89/01

OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2002 (14 W 663/02) - DRsp Nr. 2003/1129

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 14 W 663/02

DRsp Nr. 2003/1129

Normenkette:

BRAGO § 6 ; GKG § 8 ;

Gründe:

Die Klägerin hat aus einem Verkehrsunfall die gegnerische Fahrerin ( Beklagte zu 1 ), den vermeintlichen Halter ( Beklagter zu 2 ) und die Haftpflichtversicherung ( Beklagte zu 3 ) auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die drei Beklagten hatten einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten.

Zwei Tage vor der ersten mündlichen Verhandlung des Landgerichts ( Bl. 59 GA ) nahm die Klägerin ihre Klage gegen den vermeintlichen Halter durch Fax zurück ( Bl. 59 GA ). In der Sitzungsniederschrift heißt es einleitend, dass der Prozessbevollmächtigten der drei Beklagten die ( Teil - ) Klagerücknahme "vorgelegt" wurde.

Anschließend stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den zuvor angekündigten ursprünglichen Klageantrag.

Hiernach heißt es im Protokoll:

"Der Klägervertreter erklärt Klagerücknahme hinsichtlich des Beklagten zu 2). Die Beklagtenvertreterin stellt insoweit Kostenantrag."

Im späteren Urteil hat die Einzelrichterin die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten der Klägerin auferlegt und im Übrigen die Kosten nach Quoten verteilt.