OLG Koblenz - Beschluss vom 07.11.2001
3 W 729/01
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 § 463 S. 1 § 462 § 459 Abs. 1 § 463 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 91 a § 91 a Abs. 2 S. 1 § 91 a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2002, 26
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 13/01

OLG Koblenz - Beschluss vom 07.11.2001 (3 W 729/01) - DRsp Nr. 2002/302

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 3 W 729/01

DRsp Nr. 2002/302

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 § 463 S. 1 § 462 § 459 Abs. 1 § 463 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 91 a § 91 a Abs. 2 S. 1 § 91 a Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Das gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel des Klägers ist zwar zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Die nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffende Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes richtet sich danach, wie der Streitfall aller Voraussicht nach zu entscheiden gewesen wäre, wenn nicht seine übereinstimmende Erledigung in der Hauptsache von beiden Parteien erklärt worden wäre.

Vorliegend wäre der Kläger mit seinem auf Wandelung eines Kraftfahrzeug-Kaufvertrages gerichteten Klagebegehren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu der von ihm begehrten Wandelung des Kaufvertrages nicht zu.

Die Angaben im Verkaufsprospekt der Firma K..-M...... das streitgegenständliche Kraftfahrzeug weise die Schadstoffklasse "EURO 2" auf, stellt keine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB dar.