OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2001
1 Ws 139/01
Normen:
ZSEG § 16 Abs. 2 § 16 Abs. 2 S. 1 § 5 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 319
Vorinstanzen:
StA Koblenz - 2040 Js 24998/00 ,

OLG Koblenz - Beschluss vom 14.05.2001 (1 Ws 139/01) - DRsp Nr. 2002/1487

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2001 - Aktenzeichen 1 Ws 139/01

DRsp Nr. 2002/1487

Normenkette:

ZSEG § 16 Abs. 2 § 16 Abs. 2 S. 1 § 5 ;

Gründe:

I.

Am frühen Morgen des 7. Mai 2000 verursachte die Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Sie ließ ihren PKW stehen und entfernte sich zu Fuß vom Unfallort. Um die Mittagszeit wurde sie von Polizeibeamten in ihrer Wohnung angetroffen. Nach Belehrung gab sie an, das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt zu haben. Wegen deutlich wahrnehmbaren Atemalkohols wurde die Entnahme einer Blutprobe angeordnet. Auf Befragen erklärte sie mehrmals, nach dem Unfall keinen Alkohol zu sich genommen zu haben. Die Blutprobe wurde um 13:25 Uhr entnommen. Anschließend wartete sie auf der Polizeidienststelle auf ihre Mutter, die sie abholen sollte. Kurz nach 14:00 Uhr erklärte sie einem der Beamten, sie habe nach dem Unfall doch noch alkoholische Getränke getrunken. Daraufhin wurde ihr um 14:40 Uhr eine zweite Blutprobe entnommen.

Beide Blutproben wurden am 10. Mai 2000 auf ihren Alkoholgehalt (Ethanolgehalt) untersucht.

Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 27. Juni 2000 trug sie vor, sie habe nach dem Unfall mehrere Dosen Bier, eine größere Menge Rotwein und mehrere Schlucke Fernet Branca getrunken.