OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2001
2 Ss 152/01
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Trier - 8012 Js 26983/00 OWi,

OLG Koblenz - Beschluss vom 31.05.2001 (2 Ss 152/01) - DRsp Nr. 2002/1484

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 2 Ss 152/01

DRsp Nr. 2002/1484

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 § 46 Abs. 1 ; StPO § 473 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch Urteil vom 9. März 2001 hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung D... vom 23. Oktober 2000, mit dem gegen ihn eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden war, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene, das Amtsgericht habe einem von ihm vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (§ 73 Abs. 2 OWiG) zu Unrecht nicht stattgegeben.

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen zu Recht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.