Die nach § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung eine Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Auskunft gem. § 1379 BGB erfüllt hat.
Hinsichtlich der Lebensversicherung bei der P. mit der Nr. ... hat der Antragsteller das Schreiben des Versicherers vom 11.12.2000 vorgelegt, in dem der Rückkaufswert und die Überschussanteile zum 1.6.1999 angegeben sind (Bl. 30 d.A.). Mit der Angabe der Rückkaufswerte und der Überschussanteile wird die Auskunftspflicht erfüllt. Ob die Voraussetzungen für eine anderweitige Bewertung vorliegen (vgl. BGH FamRZ 1995, 2170 = NJW 1995,
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