OLG Köln - Urteil vom 30.01.2001
11 U 71/01
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 299/99

OLG Köln - Urteil vom 30.01.2001 (11 U 71/01) - DRsp Nr. 2002/11276

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2001 - Aktenzeichen 11 U 71/01

DRsp Nr. 2002/11276

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Allerdings ist von dem eingeklagten Betrag des Kaufpreises der Wert der Gebrauchsvorteile abzuziehen; insoweit hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt.

1. Der Klage muss unter Berücksichtigung der bei der Klägerin entstandenen Gebrauchsvorteile und eventuell in ihrer Besitzzeit entstandener Schäden stattgegeben werden, weil die Beklagte den Wandelungsanspruch mit Schriftsatz vom 13.08.1999 (Bl. 17 f. d.A.) anerkannt hat. Dort heißt es ausdrücklich, als Antrag formuliert, die Beklagte erkenne den zu Ziffer 1 geltend gemachten Anspruch mit der Maßgabe der Anrechnung der Gebrauchsvorteile und eventueller Schäden unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Das darin liegende Anerkenntnis ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung (BGHZ 80, 389 = NJW 1981, 2193; BGHZ 107, 142, 146 f. = NJW 1989, 1934, 1935; Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., Vor § 306 Rn. 5 f. mit weiteren Nachweisen).