OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.08.2002
4 Ss 329/02
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 569
NStZ-RR 2002, 372
NZV 2002, 579
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 18.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Js 30652/01

OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.08.2002 (4 Ss 329/02) - DRsp Nr. 2002/14541

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2002 - Aktenzeichen 4 Ss 329/02

DRsp Nr. 2002/14541

»Erlässt die Verwaltungsbehörde nach Rücknahme eines Bußgeldbescheides ohne sachlichen Grund einen zweiten, inhaltsgleichen Bußgeldbescheid allein deshalb, um die Verjährung zu unterbrechen, so unterbricht dieser die Verjährung der Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG auch dann nicht, wenn der erste Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde oder die Zustellung nicht nachweisbar ist.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinwirkung im Straßenverkehr (Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1, 3 StVG) zu der Geldbuße von 250,00 EURO sowie einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Hiergegen hat er Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und das Verfahren wegen Eintritts der Verjährung einzustellen und hat insoweit die Sachrüge erhoben.