I.
Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 EURO verurteilt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.
II.
Das Amtsgericht hat festgestellt:
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