OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.05.2004
1 Ss 182/04
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 542
NJW 2004, 2255
NStZ-RR 2005, 24
NZV 2004, 420
VRS 107, 131
Vorinstanzen:
AG Heidenheim, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Js 20833/03

OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.05.2004 (1 Ss 182/04) - DRsp Nr. 2004/10448

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 182/04

DRsp Nr. 2004/10448

»Der in einer Parkbucht rückwärts rangierende Pkw-Fahrer hat gegenüber seitlich parkenden Fahrzeugen nur die jedem Verkehrsteilnehmer obliegende allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten. Die nach § 9 Abs. 5 StVO erhöhte Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden Verkehr trifft ihn insoweit nicht.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am 29. Januar 2004 durch das Amtsgericht Heidenheim wegen fahrlässiger Gefährdung eines anderen beim Rückwärtsfahren gemäß §§ 9 Abs. 5, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG zu der Geldbuße von 50 EURO verurteilt.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Die zuständige Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die erhobenen Verfahrensrügen sind gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft. Mit der Sachrüge hat die Rechtsbeschwerde (teilweisen) Erfolg.

II.

Das Amtsgericht hat festgestellt: