OLG Stuttgart - Urteil vom 31.05.2001
19 U 22/01
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 18.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 688/00

OLG Stuttgart - Urteil vom 31.05.2001 (19 U 22/01) - DRsp Nr. 2011/8049

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 19 U 22/01

DRsp Nr. 2011/8049

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 18. Dezember 2000 (4 O 688/00) abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 10.000,- nebst 4 % Zinsen seit 05. Oktober 2000 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 71 %, die Beklagten 29 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagten zu 67 %.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 15.000,- DM. Beschwer für den Kläger: 5.000,- DM. Beschwer für die Beklagten: 10.000,- DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: