OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2001
1 Ss 14/01
Normen:
StGB § 316 ;
Vorinstanzen:
StA Zweibrücken - 4086 Js 620/00 ,

OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.02.2001 (1 Ss 14/01) - DRsp Nr. 2001/9732

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 14/01

DRsp Nr. 2001/9732

Normenkette:

StGB § 316 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist (§ 69a StGB) von 8 Monaten angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit der zulässigen Revision. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision führt zu einem vorläufigen Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte am späten Nachmittag des 22. Juni 2000 mit seinem PKW zu einer Tankstelle in Kaiserslautern, wo er früher gearbeitet hatte. Dort blieb er "hängen", er zufällig auf frühere Arbeitskollegen traf. Mit diesen trank er in der Zeit von 17.00 Uhr bis etwa 20.00 Uhr Bier und zumindest einen Schnaps. Trotz des genossenen Alkohols entschloss sich der Angeklagte etwa um 20.00 Uhr, mit seinem PKW nach Hause zu fahren, wobei er gegen 20.25 Uhr in Bruchmühlbach-Miesau von Polizeibeamten kontrolliert wurde, denen die alkoholische Beeinträchtigung des Angeklagten aufgefallen war. Die ihm um 21.25 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,13 Promille.

Dies hat das Amtsgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - zu der Annahme des objektiven Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) veranlasst.