I.
Mit Bußgeldbescheid vom 29. Mai 2000 legte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz dem Betroffenen zur Last, am 29. Februar 2000 als Führer eines Lastkraftwagens den nach § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 100 DM.
Dagegen legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Er räumte den vorgeworfenen Verkehrsverstoß ein, vertrat aber die Auffassung, bei Erlass des Bußgeldbescheides sei die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 1. Alt. StVG bereits abgelaufen gewesen.
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