OLG Koblenz - Beschluss vom 19.04.2001
1 Ss 91/01
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
StA Koblen - 2040 Js 49536/00 ,

Ordnungswidrigkeit; Verjährung; Verfolgungsverjährung; Unterbrechung; Anhörungsbogen; Anordnung

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.04.2001 - Aktenzeichen 1 Ss 91/01

DRsp Nr. 2001/11442

Ordnungswidrigkeit; Verjährung; Verfolgungsverjährung; Unterbrechung; Anhörungsbogen; Anordnung

»Die behördeninterne Anordnung der Übersendung eines Anhörungsbogens, die mit Unterschrift oder Handzeichen des Anordnenden versehen in den Akten dokumentiert ist, hat auch dann verjährungsunterbrechende Wirkung, wenn sich kein EDV-Ausdruck des Anhörungsbogens in den Akten befindet.«

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 29. Mai 2000 legte die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz dem Betroffenen zur Last, am 29. Februar 2000 als Führer eines Lastkraftwagens den nach § 4 Abs. 3 StVO vorgeschriebenen Sicherheitsabstand unterschritten zu haben, und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 100 DM.

Dagegen legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Er räumte den vorgeworfenen Verkehrsverstoß ein, vertrat aber die Auffassung, bei Erlass des Bußgeldbescheides sei die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 1. Alt. StVG bereits abgelaufen gewesen.