Ordnungswidrigkeiten

Autor: Bister

Ordnungswidrig (§ 24 StVG) sind Verstöße gegen § 37 StVO49 Abs. 3 Nr. 2 StVO). Der einfache Rotlichtverstoß wird mit einer Regelbuße von 90 Euro und der Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet (Ziff. 132 BKatV), während der qualifizierte Rotlichtverstoß neben einer Regelbuße von 200 Euro und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister regelmäßig auch Fahrverbot von einem Monat nach sich zieht (Ziff. 132.3 BKatV).

Tritt zu dem Rotlichtverstoß jeweils noch eine Gefährdung oder sogar eine Sachbeschädigung hinzu erhöht sich der Regelsatz der Geldbuße. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß mit Gefährdung oder Sachbeschädigung wird neben der Geldbuße zusätzlich noch ein Fahrverbot verhängt.

Hinweis:

Wird die relevante Haltelinie unterhalb der Sekundenfrist überfahren, dann das Fahrzeug verkehrsbedingt angehalten und wieder beschleunigt nach Ablauf der Einsekundenfrist, liegt qualifizierter Rotlichtverstoß vor (BGH, Beschl. v. 24.06.1999 -  4 StR 61/99, DAR 1999, 463; a.M. noch OLG Köln, Beschl. v. 19.03.1998 - Ss 129/98 B, NZV 1998, 297).

Aber:

Schuldfrage (Vorsatz/Fahrlässigkeit im Hinblick auf das zwischenzeitliche Rotlicht)

Tatbestandsirrtum?