OLG Thüringen - Beschluss vom 17.07.2012
1 Ss Rs 67/12
Normen:
StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Zeichen 242.1; VzKat (1992) Nr. 1026-35, 1042-32;
Fundstellen:
VRS 2012, 235
Vorinstanzen:
AG Jena - 260 Js 39732/11 1 OWi - 15.02.2012,

Ordnungswidrigkeiten; Befahren der Fußgängerzone; Begriff des Lieferverkehrs [Lieferverkehr frei]

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 Ss Rs 67/12

DRsp Nr. 2012/19394

Ordnungswidrigkeiten; Befahren der Fußgängerzone; Begriff des Lieferverkehrs [Lieferverkehr frei]

Das Befahren eines durch Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen "Lieferverkehr frei" gekennzeichneten Fußgängerbereichs zu dem Zweck, dort vorhandene Schaukästen mit Werbeplakaten zu bestücken, ist "Lieferverkehr" im Sinne des Zusatzzeichens.

1. Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15.02.2012 wird aufgehoben.

2. Der Betroffene wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 3; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4, Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Zeichen 242.1; VzKat (1992) Nr. 1026-35, 1042-32;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts Jena vom 15.02.2012 ist gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkens in einem durch Verkehrszeichen 242.1, 242.2 gesperrten Fußgängerbereich eine Geldbuße von 30,- € verhängt worden. Dem liegen folgende tatrichterliche Feststellungen zugrunde: