OLG Thüringen - Beschluss vom 13.01.2012
1 Ss Rs 185/11
Normen:
StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 50 Abs. 8; StVZO § 10 Nr. 1, 2; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 1, 18a; BKatV Anlage Nr. 214, 214.1;
Vorinstanzen:
AG Gera - 672 Js 14589/11 5 OWi - 20.10.2011,

Ordnungswidrigkeitenrecht; Betreiben von Xenonscheinwerfern [Scheinwerferreinigungsanlage, Leuchtweiteregelung]

OLG Thüringen, Beschluss vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 1 Ss Rs 185/11

DRsp Nr. 2012/19393

Ordnungswidrigkeitenrecht; Betreiben von Xenonscheinwerfern [Scheinwerferreinigungsanlage, Leuchtweiteregelung]

Aus dem Hinweis in Nr. 214 der Anlage zur BKatV auf § 30 Abs. 1 StVZO ergibt sich nicht, dass nur solche Verstöße erfasst werden sollen, die ausschließlich der Generalklausel dieser Vorschrift unterfallen. Das Betreiben von Xenonscheinwerfern ohne Scheinwerferreinigungsanlage und ohne automatische Leuchtweiteregelung (Höhenregelung) stellt einen Verstoß nach § 50 Abs. 10 Nr. 1 und 2 StVZO dar und ist nach § 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO i.V.m. Nr 214 der Anlage zum BKatV zu ahnden.

Das Urteil des Amtsgerichts Gera wird abgeändert:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 50 Abs. 10 StVZO (notwendige Ausrüstung von Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind) zu einer Geldbuße von 180 € verurteilt.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Angewendete Vorschriften: § 50 Abs. 10, 69a Abs. 3 Nr. 18a StVZO, 24 StVG.

Normenkette:

StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 50 Abs. 8; StVZO § 10 Nr. 1, 2; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 1, 18a; BKatV Anlage Nr. 214, 214.1;

Gründe: