OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2001
1 Ss OWi 1179/00
Normen:
OWiG § 72 ;

OWi-Verfahren; Widerspruch; Entscheidung ohne Hauptverhandlung; Wirksamkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 1179/00

DRsp Nr. 2001/6734

OWi-Verfahren; Widerspruch; Entscheidung ohne Hauptverhandlung; Wirksamkeit

»Der Widerspruch des Betroffene bereits in der Einspruchsschrift ist nicht deshalb unwirksam, wenn er mit dem Zusatz "zunächst" versehen war.«

Normenkette:

OWiG § 72 ;

Gründe:

Die Kreisordnungsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein hatte gegen den Betroffenen wegen einer am 28. Februar 2000 begangenen fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid erlassen, in dem eine Geldbuße in Höhe von 250,00 DM festgesetzt und darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Hiergegen hat der Betroffene über seinen Verteidiger in zulässiger Weise Einspruch eingelegt und ergänzend ausgeführt: "Einer Entscheidung ohne Durchführung einer Hauptverhandlung wird zunächst widersprochen".