Part 36 Offers

Autoren: Fellmann/Zimmer

Eine weitere Besonderheit des britischen Prozessrechts sind sogenannte Part 36 Offers.

Dabei handelt es sich um Vergleichsangebote mit einer bestimmten Frist (relevant period) seitens des Klägers oder des Beklagten nach Einreichung einer Klage, welche erhebliche Auswirkungen auf die Kostenverteilung des Verfahrens haben. Part 36 bezieht sich dabei auf Teil 36 der britischen Zivilprozessordnung, den sogenannten Civil Procedure Rules 1998. Zu beachten ist, dass diese Art von Vergleichsangebot nicht über das Gericht läuft, sondern das Gericht erst bei der Kostenentscheidung vom sogenannten Part 36 Offer erfährt.

Es gilt Folgendes:

Macht der Kläger oder der Beklagte das Vergleichsangebot, und nimmt die Gegenseite den Vergleich innerhalb der Frist an, so trägt in beiden Fällen der Beklagte die Kosten des Klägers bis zum Zeitpunkt der Vergleichsannahme. Das Gerichtsverfahren wird bei Annahme in dieser Konstellation beendet.

Macht der Beklagte das Vergleichsangebot, und nimmt der Kläger dieses nicht an, gibt es zwei mögliche Konstellationen: Erhält der Kläger ein günstigeres Urteil als vom Part 36 Offer angeboten, so hat die Nichtannahme des Vergleichsangebots keine Kostenauswirkungen. Erhält der Kläger dagegen ein ungünstigeres Urteil, als vom Part 36 Offer angeboten, so muss der Kläger die Kosten des Beklagten seit Ablauf der Frist im Vergleichsangebot bezahlen.