Besonderheiten der anwaltlichen Vertretung

Autoren: Fellmann/Zimmer

In Großbritannien gibt es in den unteren Instanzen zwar keinen Anwaltszwang, jedoch wird - wie in Deutschland - üblicherweise ein Anwalt mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen beauftragt.

Die Gerichtsbarkeiten von England und Wales einerseits und Schottland andererseits sind getrennt, d.h., es gibt Anwälte, die in der Jurisdiktion von England und Wales zugelassen sind und vor englischen und walisischen Gerichten tätig werden, und Anwälte, die in der Gerichtsbarkeit von Schottland zugelassen sind und vor schottischen Gerichten tätig werden.

Eine Besonderheit des britischen Rechtssystems ist die Unterscheidung zwischen Solicitors und Barristers (in Schottland: Advocates).

Der Mandant hat i.d.R. nur mit dem Solicitor Kontakt. Dessen Aufgabe ist im Wesentlichen die Beratung und außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen sowie die Vorbereitung von Gerichtsverfahren. Vor den unteren Instanzen kann ein Solicitor den Mandanten auch beim Gerichtstermin vertreten, i.d.R. wird hier jedoch ein Barrister (in Schottland: Advocate) beauftragt. Vor den höheren Gerichten ist die Beauftragung eines Barristers (in Schottland: Advocate) vorgeschrieben. Die Einschaltung von Barristern bzw. Advocates führt zu zusätzlichen Kosten, da deren Gebühren häufig über den Gebühren der Solicitors liegen. Bezüglich der Kosten von Solicitors wird auf die Ausführungen unter Teil 7 verwiesen.