Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Fellmann/Zimmer

Wie in Teil 2 bereits erläutert, können Geschädigte eines Verkehrsunfalls in Großbritannien ihre Schadensersatzansprüche gegen die Versicherung des Schädigers nicht mehr bei ihrem Heimatgericht in Deutschland einklagen. Eine Klage muss daher beim zuständigen Gericht in Großbritannien eingereicht werden.

Eine Klage gegen den Schädiger selbst musste bereits vor dem Brexit in Großbritannien eingereicht werden.

Örtlich zuständig ist bei Verkehrsunfällen das Gericht am Unfallort oder am Wohnsitz des Schädigers oder am Sitz der Haftpflichtversicherung des Schädigers.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist in England und Wales einerseits und in Schottland andererseits unterschiedlich geregelt.

Für England und Wales gilt Folgendes:

Bei Sachschäden bis zu 100.000 £ und bei Personenschäden bis zu 49.999 £ ist ausschließlich der County Court zuständig, was dem deutschen Amtsgericht entspricht. Kompliziertere Fälle und Klagen für Sachschäden ab 100.001 £ und Personenschäden ab 50.000 £ können an den High Court verwiesen werden, was dem deutschen Landgericht entspricht.

Je nach Klagebetrag und Schwierigkeit des Verfahrens gibt es sodann drei verschiedene Verfahrenswege, nämlich den sogenannten Small Claims Track, den sogenannten Fast Track und den sogenannten Multi-Track.