Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2017 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1, soweit das Berufungsgericht diesen nicht wegen Verjährung als unbegründet angesehen hat, der Anträge zu 2 und 2a sowie hinsichtlich des in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags aus der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 als unzulässig abgewiesen wird.
Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer den Grundstücksrechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung.
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