BGH - Urteil vom 11.07.2018
IV ZR 243/17
Normen:
VVG § 126 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1858
MDR 2018, 1061
NJW 2018, 3389
VersR 2018, 1119
WM 2018, 1512
ZIP 2018, 1640
r+s 2018, 539
r+s 2020, 301
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 409/15
OLG Köln, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 3/17

Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers; Deckungsschutzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege eines auf Quasideckung gerichteten Schadensersatzanspruchs; Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer den Grundstücksrechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung

BGH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen IV ZR 243/17

DRsp Nr. 2018/9895

Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers; Deckungsschutzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs; Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer den Grundstücksrechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung

Das Schadensabwicklungsunternehmen eines Rechtsschutzversicherers ist auch dann passiv prozessführungsbefugt gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG, wenn der Versicherungsnehmer Deckungsschutz im Wege eines auf "Quasideckung" gerichteten Schadensersatzanspruchs begehrt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. August 2017 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1, soweit das Berufungsgericht diesen nicht wegen Verjährung als unbegründet angesehen hat, der Anträge zu 2 und 2a sowie hinsichtlich des in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellten Antrags aus der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 als unzulässig abgewiesen wird.

Normenkette:

VVG § 126 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung bei Abschluss einer den Grundstücksrechtsschutz nicht abdeckenden Rechtsschutzversicherung.