OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.11.2002
12 U 1035/01
Normen:
BGB § 844 § 845 ;
Fundstellen:
DRsp I(147)428c-e
NJW 2003, 521
VRS 104, 185

Personenschaden - Heilungskosten-Ersatz; Grenzen der Ansprüche hinterbliebener Eltern - Umbettungskosten, Unterhaltsschaden, Nachlassabwicklung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 1035/01

DRsp Nr. 2004/2525

Personenschaden - Heilungskosten-Ersatz; Grenzen der Ansprüche hinterbliebener Eltern - Umbettungskosten, Unterhaltsschaden, Nachlassabwicklung

1. Die erforderliche restriktive Auslegung der Ausnahmeregelungen in den §§ 844, 845 BGB zugunsten Hinterbliebener - mit den Schadenspositionen Beerdigungskosten, Unterhaltsschaden und entgangene Dienste - erlaubt keine weitergehenden Ansprüche, etwa auf Ersatz von Aufwendungen für Nachlassabwicklung/-verwaltung. 2. Ersatzfähigkeit von Umbettungskosten im Rahmen des § 844 Abs. 1 BGB kann allenfalls in Ausnahmefällen zu bejahen sein. 3. Möglicher Anspruch auf Unterhaltsschadensersatz hinterbliebener Eltern auch bei "mutmaßlicher künftiger Unterhaltsbedürftigkeit", also lediglich bedingter Verpflichtung ihres - getöteten - Sohnes.

Normenkette:

BGB § 844 § 845 ;
Fundstellen
DRsp I(147)428c-e
NJW 2003, 521
VRS 104, 185