Pflegekosten und vermehrte Bedürfnisse

Autoren: Decker/Lentz

Aufwendungen für Pflegeleistungen sind zu erstatten, Pflegekosten jedoch nur dann, wenn sie tatsächlich auch angefallen sind.

Darüber hinausgehender Mehraufwand für vermehrte Bedürfnisse, wie z.B. für Diäten, für Kleidung oder Einrichtung, für den Umbau der Wohnung oder des Fahrzeugs des Opfers aufgrund einer durch den Unfall resultierenden Behinderung (z.B. Treppenlift, Aufzug, Hebebühne), kann als ersatzfähig angesehen werden. Die Kosten hierfür müssen aber tatsächlich angefallen sein und belegt werden.

Für Leistungen der Sozialversicherungsträger oder Krankenversicherer geht der Anspruch über, so dass im Ergebnis eine Anrechnung dieser Leistungen auf den Schadenersatzanspruch erfolgt.