Erwerbsschaden

Autoren: Decker/Lentz

Der durch die Unfallverletzungen eingetretene Verdienstausfall wird erstattet. Die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ist durch ärztliches Attest zu belegen. Die Entschädigung erfolgt regelmäßig in Form einer Kapitalabfindung. Rentenzahlungen erfolgen nur in den wenigsten Fällen.

Die Bemessung erfolgt auf der Basis des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern geht im Umfang der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers der Anspruch auf diesen über. Das Gleiche gilt für Leistungen der Krankenkasse und der Sozialversicherungsträger für die Zeit nach Ende der Lohnfortzahlung, so dass dann nur die etwa verbleibende Differenz geltend gemacht werden kann.

Bei Selbständigen ist der Umfang des Schadens durch Einkommensteuerbescheide oder durch Bescheinigung eines Steuerberaters zu belegen. Ein Ersatz erfolgt nur im konkret nachgewiesenen Umfang.