Schmerzensgeld

Autoren: Decker/Lentz

Neben dem Schmerzensgeld sind auch noch der Integritätsschaden sowie der ästhetische Schaden bekannt.

Schmerzensgeld wird nach dem Grad der Verletzungen und der Dauer der ärztlichen Behandlung bzw. der durch die Verletzung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit bemessen. Der Nachweis erfolgt durch ärztliches Attest. Bei schwereren Verletzungen empfiehlt es sich jedoch, das Gutachten eines luxemburgischen Arztes einzuholen bzw. einholen zu lassen.

Verbleibt aufgrund der Unfallverletzungen auf Dauer eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, wird der dadurch hervorgerufene Integritätsschaden ebenfalls erstattet. Die Bemessung erfolgt nach Alter und sozialer Stellung des Geschädigten sowie nach dem Grad der verbliebenen Invalidität.

Verbleibt ein Dauerschaden in Form einer Entstellung (z.B. Narben), wird auch der ästhetische Schaden ersetzt.

Der Rahmen der Entschädigung für das reine Schmerzensgeld liegt zwischen 250 Euro und 20.000 Euro (in Ausnahmefällen), bei zusätzlichem Integritäts- und ästhetischem Schaden wurden bereits Beträge bis zu 20.000 Euro festgesetzt. Die Entschädigung wird stets auf die konkrete Situation angepasst und pauschal geleistet, eine Rente wird nicht gewährt.