LG Duisburg - Urteil vom 07.11.2003
7 S 152/03
Normen:
BGB § 249 § 280 Abs. 1 § 535 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 2005, 520
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 53 C 1023/03

Pflichten des Autovermieters bei Vermietung eines Fahrzeugs nach einem Unfallersatztarif

LG Duisburg, Urteil vom 07.11.2003 - Aktenzeichen 7 S 152/03

DRsp Nr. 2006/8926

Pflichten des Autovermieters bei Vermietung eines Fahrzeugs nach einem Unfallersatztarif

1. Ein Autovermieter ist bei Anmietung eines Fahrzeugs zum Unfallersatztarif verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, dass dieser Tarif deutlich über dem Normaltarif liegt und dass es daher bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens zu Problemen kommen kann. 2. Der Autovermieter ist dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet, falls er die Aufklärungspflicht verletzt. Der Höhe nach ist der Unterschied zwischen dem Unfallersatztarif und dem Normaltarif zu erstatten. 3. Dabei bleibt außer Betracht, dass der Unfallgegner dem Mieter den gesamten Schaden einschließlich der Mietwagenkosten zu ersetzen hat, da der Geschädigte und Mieter verpflichtet ist, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer seine Ansprüche gegen den Autovermieter abzutreten.

Normenkette:

BGB § 249 § 280 Abs. 1 § 535 Abs. 2 ;

Gründe:

I.