OLG Thüringen - Beschluss vom 15.07.2003
1 Ss 261/02
Normen:
StVO § 45 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 44
VRS 105, 454
Vorinstanzen:
AG Eisenach - 303 Js 4583/02 2 Owi,
StA Mühlhausen - 303 Js 4583/02,

Pflichten des Bauunternehmers bei Sperrung und Kennzeichnung einer Arbeitsstelle auf öffentlicher Straße

OLG Thüringen, Beschluss vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 261/02

DRsp Nr. 2006/7380

Pflichten des Bauunternehmers bei Sperrung und Kennzeichnung einer Arbeitsstelle auf öffentlicher Straße

Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 6 StVO können nicht nur schriftlich beantragt und erteilt werden.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 26. Februar 2002 ist gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs, am 29. November 2001 als Unternehmer vor Baubeginn in der Nebestraße in E keine Anordnung der zuständigen Behörde eingeholt zu haben, eine Geldbuße von 75,- EUR festgesetzt worden. Auf seinen rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Eisenach den Betroffenen durch Urteil vom 18. Juli 2002 wegen Beginns mit Arbeiten ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben schuldig gesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 75,- EUR verhängt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er begehrt. Durch gesonderten Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zugelassen und die Sache nach § 80a Abs. 3 OMG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt mit der aus der Gesamtheit der Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu entnehmenden Sachrüge auch zu einem vorläufigen Erfolg.