OLG München - Urteil vom 05.10.2012
10 U 1869/12
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 5308/10

Pflichten eines Radfahrers auf nur optisch voneinander getrennten Rad- und Fußgängerwegen

OLG München, Urteil vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 10 U 1869/12

DRsp Nr. 2012/21405

Pflichten eines Radfahrers auf nur optisch voneinander getrennten Rad- und Fußgängerwegen

Werden Rad- und Fußgängerwege auf jeweils nur optisch voneinander getrennten Verkehrsflächen so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Begegnungsverkehr abstrakt gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, so ist ein Radfahrer jedenfalls dann zur Rücksichtnahme auf Fußgänger verpflichtet, wenn sich das abstrakte Gefährdungspotential zu einer kritischen Situation verdichtet hat. Dabei tut der Radfahrer der gem.§ 1 Abs. 1 StVO gebotenen Rücksichtnahme auf einen ihn offensichtlich nicht bemerkenden Fußgänger nicht schon dadurch Genüge, dass er in einer Entfernung von 5 bis 15 Meter durch mehrere Klingelzeichen auf sich aufmerksam macht. Ohne erkennbare Reaktion des Fußgängers auf diese Klingelzeichen ist er vielmehr gehalten, seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren und sich bremsbereit zu halten.Passiert er den Fußgänger mit unverminderter Geschwindigkeit und kommt es zu einer Kollision, so überwiegt sein Mitverschulden s oweit, dass eine Haftung des Fußgängers nicht in Betracht kommt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten vom 30.04.2012 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 26.03.2012 (Az.: 19 O 5308/10) in Nr. 1-4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. 3. 4.