Die Kläger begehren Schadensersatz aufgrund des Unfalltodes ihres Ehemannes bzw. Vaters.
Am 30. September 1999 erwarb der Ehemann der Klägerin zu 1) über ein Reisebüro in Bremen eine Fahrkarte für eine Linienbusfahrt von####### nach ####### in Polen. Wegen der Einzelheiten des Fahrscheines wird auf die zu den Akten gelangte Ablichtung GA 8, 8 R, Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ausweislich der auf Polnisch aufgedruckten Bedingungen der Fahrkarte der Konsum von Alkohol und Zigaretten im Reisebus untersagt war.
Am 1. Oktober 1999 trat der Ehemann der Klägerin und 1) und Vater der Kläger zu 2) bis 5), damals 39-jährig, die Busfahrt an. Die Fahrt wurde mit dem auf die Beklagte zugelassenen Reisebus der Marke Kässbohrer mit dem amtlichen Kennzeichen OHZ-AV 170 durchgeführt. Die Fahrleistungen wurden von zwei Busfahrern erbracht, zum einen von dem Zeugen ####### und zum anderen von einer weiteren, namentlich nicht bekannten Person.
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