OLG Karlsruhe - Urteil vom 29.01.2021
12 U 216/20
Normen:
VVG § 86; VVG § 126; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 488
VersR 2021, 442
r+s 2021, 154
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 14/18

Prozessführungsbefugnis eines von einer Rechtsschutzversicherung beauftragten Schadensabwicklungsunternehmens

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2021 - Aktenzeichen 12 U 216/20

DRsp Nr. 2021/2172

Prozessführungsbefugnis eines von einer Rechtsschutzversicherung beauftragten Schadensabwicklungsunternehmens

1. § 126 Abs. 2 VVG begründet keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens zur Geltendmachung von gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen.2. Zur Annahme einer gewillkürten Prozessführungsbefugnis aus einem Ausgliederungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und einem Schadensabwicklungsunternehmen (hier bejaht).3. Bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft tritt die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dafür genügte es, dass die Klagepartei offenlegte, dass sie als Schadensabwicklungsunternehmen auftrete und Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend mache.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.07.2020, Az. 10 O 14/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, auf das Konto der A Versicherungs-AG bei der C-Bank AG, IBAN: DE..., zur VS-Nr. ..., 5.461,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.