OLG Köln - Beschluss vom 05.10.2004
8 Ss-OWi 25/04
Normen:
StPO § 260 Abs. 3 ; StVG § 24a Abs. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 25.03.2004

Prozessualer Tatbegriff bei Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinwirkung

OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2004 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 25/04

DRsp Nr. 2006/7057

Prozessualer Tatbegriff bei Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinwirkung

»Das Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz können eine Tat im prozessualen Sinne bilden.«

Normenkette:

StPO § 260 Abs. 3 ; StVG § 24a Abs. 2 ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 07.10.2003 wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. "§ 24 Abs. 2 und 3, § 25 StVG " eine Geldbuße von 250,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verfahren durch Urteil vom 25.03.2004 "wegen Vorliegens eines dauernden Verfahrenshindernisses gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO eingestellt".

In den Gründen des Urteils heißt es: