OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.07.2021
1 Rv 13 Ss 421/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 3; StPO § 206a; StPO § 264; StPO § 353 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 362; StPO § 373a; StPO § 410 Abs. 3; StGB § § 316; StGB § 52; StGB § 53; StGB § 113; StGB § 114;
Fundstellen:
DAR 2021, 701
NZV 2021, 541
VRS 2021, 261
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, - Vorinstanzaktenzeichen 31 Js 6486/20
AG Ellwangen, vom 03.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Gs 277/20
LG Ellwangen, vom 15.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Js 6486/20

Prozessualer Tatbegriff bei tätlichem Angriff gegen einen Polizeibeamten im Anschluss an eine TrunkenheitsfahrtEntscheidung des Revisionsgerichts im Verfahren über die Trunkenheitsfahrt nach rechtskräftiger Aburteilung des tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 1 Rv 13 Ss 421/21

DRsp Nr. 2021/15196

Prozessualer Tatbegriff bei tätlichem Angriff gegen einen Polizeibeamten im Anschluss an eine Trunkenheitsfahrt Entscheidung des Revisionsgerichts im Verfahren über die Trunkenheitsfahrt nach rechtskräftiger Aburteilung des tätlichen Angriffs auf Polizeibeamte

1. Eine Tat im prozessualen Sinne liegt bei vorangegangener Trunkenheitsfahrt vor, wenn ein betrunkener Kraftfahrer im Auto sitzend von der Polizei angetroffen wird und noch vor Ort im Zuge von Maßnahmen zur Feststellung der Alkoholkonzentration alsbald die Polizei tätlich angreift. 2. Zur Reichweite der (beschränkten) materiellen Rechtskraft eines Strafbefehls nach §§ 410 Abs. 3 und 373a StPO. 3. Das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 103 Abs. 3 GG steht einer gesonderten Strafverfolgung der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt entgegen, wenn der unmittelbar damit zusammenhängende nachfolgende tätliche Angriff auf Polizeibeamte bereits rechtskräftig abgeurteilt ist. 4. Auch bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses, welches in der Instanz übersehen wurde, hat das Revisionsgericht das Urteil gemäß § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben und das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen. 5. Bei Vorliegen eines Strafklageverbrauchs liegt ein Verfahrenshindernis in Form eines Befassungsverbots vor, weswegen mit dem Urteil gemäß § 353 Abs. 2 StPO auch die Feststellungen aufzuheben sind.

Tenor