OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.06.2012
16 B 711/12
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StGB § 69; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 659/12

Prüfung der Kraftfahreignung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 16 B 711/12

DRsp Nr. 2014/5255

Prüfung der Kraftfahreignung i.R.d. Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juni 2012 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 11 K 3362/12 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 4 S. 1; StGB § 69; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Mai 2012 erweist sich bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht eine Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidung vom 8. April 2011 verneint (vgl. Beschluss, Seite 3 unten).