KG - Beschluss vom 02.03.2012
4 VAs 3/12
Normen:
BZRG § 54 Abs. 1; BZRG § 55; EGGVG § 23 Abs. 2; EGGVG § 24 Abs. 2; EGGVG § 26 Abs. 1; StGB § 316;

Prüfungsumfang bei Antrag auf Entfernung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung

KG, Beschluss vom 02.03.2012 - Aktenzeichen 4 VAs 3/12

DRsp Nr. 2012/16144

Prüfungsumfang bei Antrag auf Entfernung der Eintragung einer ausländischen Verurteilung

1. Stellt ein im Ausland Verurteilter einen Antrag auf Entfernung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister (§ 55 BZRG) hat das Bundesamt für Justiz gemäß § 54 BZRG nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind, das Verfahren keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung aufweist und der zugrunde liegende Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können. 2. Eine weitergehende Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische strafrechtliche Verurteilungen auf ihre Zulässigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, steht ihm nicht zu.

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 29. November/1. Dezember 2011 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BZRG § 54 Abs. 1; BZRG § 55; EGGVG § 23 Abs. 2; EGGVG § 24 Abs. 2; EGGVG § 26 Abs. 1; StGB § 316;

Gründe: