Autor: Hofmann |
Gemäß § 315b Abs. 3 ist die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn der Täter unter den Vvoraussetzungen des § 315 Abs. 3 StGB handelt, also
in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen; |
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken; |
durch die Tat eine schwere Gesundheitsbeschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht. |
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