KG vom 20.08.2001
3 Ws (B) 353/01
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2 ; BKatV § 1 Abs. 1 Anl. 1 Nr. 34.2 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
VRS 101, 307
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 299 OWi 436/01

Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Einfahren in einen Kreisverkehr; Schätzung der Rotlichtdauer

KG, vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 353/01

DRsp Nr. 2005/7413

Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Einfahren in einen Kreisverkehr; Schätzung der Rotlichtdauer

1. Der gründe Pfeil berechtigt nur solche Fahrzeuge zum Rechtsabbiegen bei Rotlicht, die sich auf dem rechten Fahrstreifen befinden. 2. Vor einem Kreisverkehr berechtigt der Grünpfeil nur zum sofortigen Ausfahren aus dem Kreisverkehr bei der ersten Möglichkeit, nicht aber zur Weiterfahrt. 3. Wer zunächst auf der mittleren von drei Fahrspuren bei Rotlicht anhält und dann - wohl aufgrund eines "Mitzieheffekts" nach einem auf der rechten Fahrspur abbiegenden Fahrer in den Kreisverkehr einfährt, begeht einen qualifizierten Rotlichtverstoß. 4. Die Dauer des Rotlichts kann auch durch einen Polizeibeamten geschätzt werden, wenn in den Urteilsgründen die Grundlagen der Schätzung und die während der Beobachtungszeit beobachteten Vorgänge mitgeteilt werden.

Normenkette:

StVO § Abs. Nr. S. 7 § Abs. Nr. ;