Autor: Schaefer |
In Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts geht der Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über, §
Bei den übrigen Beschäftigungsgruppen mit Gehaltsfortzahlung kann im Tarifvertrag (z.B. TvöD) oder im Einzelarbeitsvertrag eine entsprechende Abtretung vorgesehen sein (siehe §
Wichtig:Der Regressausschluss gegenüber Familienangehörigen gem. § 86 Abs. 3 VVG ist auch im Rahmen des § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechend anzuwenden. |
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