Quotenvorrecht bei Entgeltfortzahlung

Autor: Schaefer

In Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts geht der Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfalls auf den Arbeitgeber über, § 6 EFZG. Nach § 6 Abs. 3 EFZG kann der Übergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden = Quotenvorrecht.

Bei den übrigen Beschäftigungsgruppen mit Gehaltsfortzahlung kann im Tarifvertrag (z.B. TvöD) oder im Einzelarbeitsvertrag eine entsprechende Abtretung vorgesehen sein (siehe § 63 HGB; § 133c Abs. 2 Gewerbeordnung, § 616 Abs. 2 BGB; § 48 Seemannsgesetz, § 82 BBG). Der Anspruch geht hier erst mit Leistung des Arbeitgebers über, etwaige Zwischenverfügungen - Abtretungen etc. - des Geschädigten können den übergehenden Anspruch schmälern oder ausschließen.

Wichtig:

Der Regressausschluss gegenüber Familienangehörigen gem. § 86 Abs. 3 VVG ist auch im Rahmen des §  4 Entgeltfortzahlungsgesetz entsprechend anzuwenden.