Autor: Schaefer |
Wird Sterbegeld durch eine private Versicherung gezahlt, so greift der Forderungsübergang nach § 86 VVG. Es besteht ein Quotenvorrecht zugunsten des Geschädigten bzw. der Hinterbliebenen für kongruente Forderungen. Versicherer und Versicherungsnehmer sind keine Gesamtschuldner, die Leistung des Privatversicherers wirkt sich gegenüber dem Schädiger nicht schadensmindernd aus (BGH, Urt. v. 04.04.1967 - VI ZR 179/65, BGHZ 47, 308).
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