Autor: Schaefer |
Auch der Rechtsschutzversicherer ist ein Schadensversicherer, auf den § 86 VVG und damit das Quotenvorrecht Anwendung findet. Im Bereich der nach dem Versicherungsvertrag gedeckten Ansprüche ("Kongruenz") kann daher der Versicherungsnehmer offene Gebühren mit einer Kostenerstattung der Gegenseite verrechnen.
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