I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine Anfechtungsklage gegen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung (hier: Radweg-Benutzungspflicht) entfällt, wenn sich die Möglichkeit zukünftigen Betroffenwerdens durch die Anordnung (hier: durch eine Verlegung des Hauptwohnsitzes) deutlich verringert hat.
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