OLG Hamm - Beschluss vom 29.03.2001
2 Ss OWi 1078/00
Normen:
StPO § 265 ;

rechtlicher Hinweis; kein Fahrverbot im Bußgeldbescheid; Verhängung eines Fahrverbotes durch den Tatrichter

OLG Hamm, Beschluss vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1078/00

DRsp Nr. 2001/9411

rechtlicher Hinweis; kein Fahrverbot im Bußgeldbescheid; Verhängung eines Fahrverbotes durch den Tatrichter

»Will der Tatrichter gegen den Betroffenen ein im Bußgelbescheid nicht angeordnetes Fahrverbot verhängen, muß er dem Betroffenen zuvor einen rechtlichen Hinweis erteilen.«

Normenkette:

StPO § 265 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen einer am 23. April 1999 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt worden. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer von zwei Monaten verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat

- jedenfalls vorläufig - Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bochum wie folgt begründet: