Der Betroffene ist durch das angefochtene Urteil wegen einer am 23. April 1999 begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt worden. Ferner ist dem Betroffenen für die Dauer von zwei Monaten verboten worden, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat
- jedenfalls vorläufig - Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bochum wie folgt begründet:
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