VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2021
11 CS 21.2215
Normen:
FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 21.551

Rechtmäßige Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung einer Fahrerlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.2215

DRsp Nr. 2021/18260

Rechtmäßige Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung einer Fahrerlaubnis

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen, wie Kokain, im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.2. Beruft sich der Betroffene auf eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.