OVG Bremen - Beschluss vom 30.04.2018
2 B 75/18
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 3721/17

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins

OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 2 B 75/18

DRsp Nr. 2019/12771

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.