VGH Bayern - Beschluss vom 24.10.2018
11 CS 18.203
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 46 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1734

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrradfahrt unter erheblichen Alkoholgenuss; Nicht hinreichend sichere Trennung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.203

DRsp Nr. 2018/17041

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrradfahrt unter erheblichen Alkoholgenuss; Nicht hinreichend sichere Trennung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum

1. Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde. Diese Regelung setzt nach ihrem klaren Wortlaut nicht das Führen eines Kraftfahrzeugs, sondern lediglich eines Fahrzeugs unter erheblichem Alkoholeinfluss voraus, also etwa auch ein Fahrrad.2. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig und die Weigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.